Auslandsdienstbezüge |
Nach § 52
Nach § 53 BBesG gilt der Auslandszuschlag den materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab.[2] Die Höhe ist in Anlage VI (Tabelle VI.1) [3] des BBesG festgelegt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person erhöht sich der Betrag um 40 Prozent.[2] Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Anlage VI (Tabelle VI.2)[3] gewährt.[2] Die Zoneneinstufung des ausländischen Dienstortes richtet sich nach der Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen (AuslZuschlV).[4]
Nach § 54 BBesG wird Mietzuschuss für die Miete des als notwendig anerkannten leeren Wohnraum (zuschussfähige Miete) gewährt, wenn diese Miete 18 Prozent der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuss beträgt 90 Prozent des Mehrbetrages. Beträgt die Mieteigenbelastung
der Bezüge nach Satz 1, so wird der volle Mehrbetrag als Mietzuschuss erstattet.[5]
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) konkretisiert die Auslegung der §§ 52 bis 57 BBesG im Abschnitt 5.[6]
Zwecks Ermittlung des notwendig anerkannten leeren Wohnraum hat das Auswärtige Amt einen sogenannten Mietleitfaden erstellt[7] und die Bundeswehr in ihren Informationspaketen zu Auslandsumzügen ebenfalls Erläuterungen vorgenommen.[8]